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Hiermit wird bestätigt, dass die branchenüblichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und die Anweisungen der Sicherheitsbeauftragten / Stuntkoordinatoren am Set befolgt werden und keine lebensgefährlichen oder Risiken mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit vorhanden sind. Die Nichteinhaltung der hier genannten Verpflichtungen kann im Rahmen der AVB sowie den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 28, 29 und/oder 82 VVG) dazu führen, dass die Versicherer von ihrer Leistungspflicht befreit werden und darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
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